Seit dem 01.01.2026 gilt das neue Landesgaststättengesetz (LGastG).
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und zielt auf eine unbürokratische und moderne Ausgestaltung der gaststättenrechtlichen Vorgaben.
Im Fokus der Neufassung steht vor allem die Abschaffung des bisherigen Erlaubnisverfahrens.
Wer eine
Gaststätte betreiben will (ob mit oder ohne Alkoholausschank) ist ab sofort
lediglich zur Anzeige verpflichtet und muss nicht mehr das Erlaubnisverfahren
durchlaufen.
Bei
Veranstaltungen mit Alkoholausschank (sog. vorübergehende Gaststättengewerbe)
besteht ebenfalls die Anzeigepflicht. Die vormals geltende Gestattung gem. § 12
Gaststättengesetz besteht somit nicht weiter.
Weitere Informationen sowie benötigte Unterlagen finden Sie unter der Rubrik „Wissenswertes“ - Gaststättengewerbe
Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter,
die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet,
unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.
Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/ abgerufen werden.
Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der 01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026.
Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben.
Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.
Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor
dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen
und Bienenhalter versandt
Tierhalterinnen und Tierhalter, die
Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben,
können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.
Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Weitere Informationen zur Melde-
und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf
unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet:
www.tsk-bw.de
Am 01. Mai 2025 traten neue Regelungen für die Lichtbildaufnahme bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln in Kraft.
Von Bürgerinnen und Bürgern mitgebrachte Papier-Passbilder dürfen bei der Beantragung von Ausweisdokumenten nicht mehr akzeptiert werden. Biometrische Lichtbilder müssen digital vorliegen. Die neuen Regelungen sind auf das am 03. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten zurückzuführen.
Ziel dieser Regelung ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Beantragungsprozess medienbruchfrei zu digitalisieren.
Ab sofort haben unsere Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ein digitales Passbild vor Ort beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen erstellen zu lassen. Hierbei kann der Bürger am Selbstbedienungsterminal sein Foto selbst machen, welches beim Termin im Bürgerbüro dann in den Antrag auf Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel übernommen wird. Die Gebühr beträgt 6,00 €.
Wir weisen darauf hin, dass es für Babys und Kleinkinder sehr schwierig ist, ein Foto an unserem Selbstbedienungsautomaten zu erstellen und bitten deshalb die Eltern, ein digitales Passbild mitzubringen. Dieses kann bei einem lizenzierten Fotografen oder in einem dm-Markt gemacht werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter einwohner@gvv-altshausen.de oder telefonisch unter 07584/9205-19
Alle aktuellen Informationen aus dem Verwaltungsverband
finden Sie hier:
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Gemäß Telemediengesetz (TMG) hat jeder Websitebetreiber den Websitebesucher „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten“ (§ 13 Abs. 1 S. 1 TMG). Auch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die das Datenschutzrecht ab Mai 2018 in Europa neu regeln wird, müssen Websitebetreiber mit einer Datenschutzerklärung umfassend über die Datenerhebung und -Verarbeitung auf ihrer Website informieren.
Servicezeiten allgemein:
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